Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu deren Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Gemäß Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass die für den Geschäftsverkehr erforderlichen Daten von uns EDV-mäßig verarbeitet werden.

Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Bestellungen und mündliche Nebenabreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt sind.

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt,den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.

Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort fällig und gehen zu Lasten des Bestellers.

Im Export gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten zu Lasten des Bestellers soweit sie im Land seines Unternehmenssitzes anfallen.

Verzugszinsen berechnen wir mit 8 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche aus mit uns Geschlossenen Verträgen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren werden wir anteilig Miteigentümer im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Waren erfolgt für uns als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An durch Be- und Verarbeitung entstandenen Produkten werden wir Miteigentümer nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmung.

Die Verpfändung oder Sicherheitsübertragung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist zur Weitergabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, soweit er einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Er tritt schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung und dem Eigentumsvorbehalt gegen seinen Abnehmer entstehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Soweit Forderungen aus einer Weiterveräußerung nicht an uns übergehen, ermächtigt uns der Besteller mit der Auftragserteilung gleichzeitig unwiderruflich, seine aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung für seine Rechnung einzuziehen, und erteilt damit zugleich den Schuldnern dieser Forderung die unwiderrufliche Anweisung, auf unsere Anforderungen Zahlungen auf die betreffenden Forderungen unmittelbar an uns zu leisten. Wir verpflichten uns unsererseits, von der Zahlungsanweisung nur im Falle eines Zahlungsrückstandes des Bestellers Gebrauch zu machen. Bei Eintritt dieser Voraussetzung erlischt die Befugnis des Bestellers zur Einziehung der betreffenden Forderungen.

Wir sind berechtigt, die gelieferten Waren zurückzufordern,

wenn der Besteller mit den ihm obliegenden Vertragspflichten in Verzug ist oder
wenn durch Tatsachen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen oder
bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Insolvenzantrag des Bestellers oder eines Dritten.

Wir sind jederzeit berechtigt, von uns zurückgenommene Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird, soweit er nicht zur Abdeckung bestehender Forderungen dient, nach Abzug der Kosten dem Besteller überlassen.

Bei Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Besteller auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie gegebenenfalls vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgeblich. Hat der Besteller nach nachfolgender Ziff. V. eine abweichende Versandart gewählt, so ist die Lieferfrist von uns eingehalten, wenn wir dem Besteller unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

In Fällen höherer Gewalt verlängern sich Lieferfristen bzw. verschieben sich Liefertermine angemessen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, außerhalb unseres Willens und unserer Einflussmöglichkeit liegende Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände. Das Ereignis werden wir unserem Besteller unverzüglich anzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt unserer Anzeige ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Besteller daraus nicht ergeben. Halten wir Lieferfristen nicht ein, stehen dem Besteller die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von der gesetzlichen Regelung – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers Um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der zu liefernden Ware, höchstens jedoch insgesamt 5 % hieraus berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.

Gefahrübergang

Alle Waren reisen, sobald sie unser Werk oder unser Auslieferungslager verlassen haben, auf Gefahr des Bestellers, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Wir wählen den Versandweg und die Versandart. Wünscht der Besteller einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart, werden wir diesem Wunsch auf Gefahr und Kosten des Bestellers entsprechen. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung geht in diesen Fällen die Mehrfracht gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit zu seinen Lasten.

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers. Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, werden Kosten für Porto und Verpackungen von uns berechnet und gesondert in Rechnung gestellt. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich die relevanten Sachverhaltsfeststellungen bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

Abnahmeverpflichtung; Annulierungskosten

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand am Erfüllungsort abzunehmen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand binnen fünf Arbeitstagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen.

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir 10 % des Verkaufspreises für durch die Bearbeitung des Auftrags entstandene Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen. Dem Besteller bleibt die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen, uns selbst die Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

Haftung für Mängel

Sofern nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die geschuldete Beschaffenheit der Waren nach unseren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Spezifikationen.

Als Kaufmann hat der Besteller die Untersuchungs- und Rügeobligenheit nach § 377 des Handelsgesetzbuches zu beachten. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

Für bei Gefahrübergang vorliegende Sachmängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Das Recht, die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der durch sie entstehenden Kosten zu verweigern, bleibt unberührt.

Soweit es nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist (§ 440 S. 1, § 323 Abs. 2, § 281 Abs. 2 BGB), steht dem Besteller ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, ein Recht zur Minderung des Kaufpreises oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, zum Rücktritt vom Vertrag nur dann zu, wenn er uns zur Bewirkung der Nacherfüllung zunächst eine angemessene Frist – von wenigstens 2 Wochen – gesetzt hat.

Schadenersatzansprüche wegen eines Sachmangels unterliegen im Übrigen den Einschränkungen gem. Ziff. VIII.

Ansprüche wegen Mängeln verjähren, außer bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels, in 12 Monaten seit Ablieferung. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt dies nicht, soweit sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen haften wir, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Außer wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Aufwendung auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Vorgenannte Haftungseinschränkungen gelten auch für etwaig konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Rücktritt

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der gelieferten Ware besteht, kann der Besteller, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, nicht zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Schutzrechte Dritter

Der Besteller ist verpflichtet, uns zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter hinsichtlich der gelieferten Ware ein Schutzrecht behauptet oder gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Vor Anerkennung eines Anspruches wegen einer behaupteten Schutzrechtsverletzung ist uns Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Uns ist auf Verlangen auch die Befugnis zu verschaffen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen.

Verletzt der Besteller seine Pflichten gem. vorgenannter Ziff. X.1. schuldhaft, haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.

Rechtswahl – Gerichtsstand – Salvatorische Klausel

Für das Vertragsverhältnis gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Aachen.

Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsrechts oder hat er einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten Mönchengladbach. Wir sind jedoch berechtigt den Besteller an jedem anderen Ort zu verklagen, an dem er einen Gerichtsstand hat. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus mit uns geschlossenen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages und der vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen.

Streitbeilegungsverfahren:

Die europäische Kommission stellt für Verbraucher eine Plattform zur außergewöhnlichen Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Unsere E-Mail-Adresse: shop@polymer-replication.de

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.